Bundesrat beschließt Burkaverbot am Steuer

Dem Schleier geht es an den Kragen. Anfang August hat Bayern "Verbote der Gesichtsverhüllung" erlassen. Der Bundesrat beschloss am Freitag, dass auch am Steuer das Tragen von Burka und Niqab untersagt ist. Ein Überblick.

Burka, Niqab, Schaila oder Hijab - was die Bezeichnung der Verschleierungsformen von Musliminnen betrifft, läuft sprachlich in Deutschland nicht immer alles glatt. Aber es geht um die Wirkung der Kleidungsstücke. Sie und die meisten anderen verdecken das Gesicht der Trägerinnen teilweise oder ganz.

Mit einer Ergänzung der Straßenverkehrsordnung, die der Bundesrat am Freitag beschloss, würden neben Karnevalsmasken auch einige muslimische Verschleierungen am Steuer verboten werden. Wer dann das ganze Gesicht oder wesentliche Teile wie Auge, Nase, Mund verdeckt, muss mit einem Bußgeld von 60 Euro rechnen. Ein Grund: Der Fahrer sollte auf einem Blitzerfoto zu erkennen sein. Das Verbot gilt bundesweit. Vielfach ist der Umgang mit der Verschleierung allerdings Ländersache.

In Bayern ist Anfang August ein "Gesetz über Verbote der Gesichtsverhüllung" in Kraft getreten. Seither ist der Niqab, der nur einen Schlitz für die Augen freilässt, für Beamtinnen und Angestellte im öffentlichen Dienst, an Schulen, Universitäten und in Kindergärten tabu. Nordrhein-Westfalen will ein "allgemeines Vollverschleierungsverbot" prüfen.

Niedersachsen verbietet seit diesem Schuljahr die Vollverschleierung von Schülern. In der Änderung des Schulgesetzes heißt es nun, Schülerinnen und Schüler dürften "durch ihr Verhalten oder ihre Kleidung die Kommunikation mit den Beteiligten des Schullebens nicht in besonderer Weise erschweren".

Kommunikation sei Grundbedingung für schulisches Wirken, heißt es in der Begründung. Zu ihr zähle auch "das Erfassen der Körpersprache, insbesondere der Gesichtsmimik". Im täglichen Schulbetrieb könne das Tragen einer Vollverschleierung die Kommunikation derart erschweren, dass eine Erfüllung des Bildungsauftrags unmöglich werde.

Die Bundes-SPD lehnt dagegen laut der "Wahlprüfsteine" der Muslime ein Verbot des Tragens religiöser Symbole für Schülerinnen ab - ohne auf die Diskussionen um Burka und Niqab einzugehen.

Klassenzimmer, Gerichtssäle, Polizeikommissariate oder Kindergärten - all das sind sensible Bereiche, wenn es um die Vollverschleierung geht. Staatsdienerinnen schiebt der kürzlich geänderte Paragraf 34 im Beamtenstatusgesetz einen Riegel vor. Demnach dürfen sie ihr Gesicht "bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug" nicht verhüllen.

Dasselbe gilt grundsätzlich auch für Richterinnen im Landesdienst. Aber nicht in allen Bundesländern ist das auch geregelt. Im Saarland gibt es beispielsweise keine besonderen Vorschriften zum Tragen von Kopftüchern "im Richterbereich" oder für Staatsanwälte, heißt es aus dem Justizministerium.

Einige der von der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA) angefragten Innen-, Kultus- und Justizministerien verweisen entweder auf das Beamtenstatusgesetz oder darauf, dass man für das eigene Ressort keinen landesrechtlichen Regelungsbedarf sehe. So sagen es etwa die Justizministerien in Sachsen-Anhalt, Bremen und Thüringen. Ähnlich schaut es beim Innenministerium in Brandenburg und bei den zuständigen Ministerien in Rheinland-Pfalz aus. Sachsen setzt bei Schulen auf Einzelfallprüfung.

Aus Baden-Württembergs Kultusministerium heißt es, Gesichtsverhüllungen seien wegen der offenen Kommunikation in Schulen und Kita für Mitarbeiterinnen "nicht möglich". Die saarländische Regierung plant "ein Kopftuchverbot für Angehörige der Justiz".

Das Justizministerium von Mecklenburg-Vorpommern hat für die Justiz keine Regelungen. Kopftücher als Ausdruck einer Religion verletzten jedoch die Neutralitätspflicht, so ein Sprecher. In Hessen ist seit 2011 allen Beschäftigten des Landes per Erlass untersagt, vollverschleiert zum Dienst zu kommen. Auch Schleswig-Holstein setzt auf ein weitreichendes Verbot, das ausdrücklich auch für nicht beamtete Mitarbeiterinnen gilt. In Hamburg ist eine Vollverschleierung an Schulen "grundsätzlich nicht zulässig".

Berlin schließlich verweist auf das "Neutralitätsgesetz" von 2005. Demnach dürfen bestimmte staatliche Bedienstete keine Kleidungs- und Schmuckstücke tragen, die demonstrativ für eine religiöse oder politische Position stehen. (KNA)

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