Frank Walter zu Islamgelehrter Scheikh Khaled Omran: "Der Niqab ist eine Tradition, keine Vorschrift"

In obigem Beitrag heißt es: „Omran ist Generalsekretär des Fatwa-Rates der renommierten Al-Azhar-Universität in Kairo. Die Rechtsgutachten des Rates gelten für sunnitische Muslime als verbindlich.“ Dieser Äußerung ist zu widersprechen. Rechtsgutachten (Fatwās) – gleich von wem auch immer erteilt – besitzen Verbindlichkeit nur für diejenigen Muslime, bei denen ihr Erteiler eine Autorität darstellt. In den Augen sehr vieler sunnitischer Muslime hat sich die Azhar-Universität jedoch disqualifiziert, insbesondere nach den jüngsten Ereignissen, indem sie sich auf die Seite des Usurpators gestellt hat, der in einem Militärputsch die Herrschaft in Ägypten an sich riss. Bereits der frühere Scheich al-Azhar, der verstorbene Muhammad Sayyid Tantawi, hatte die Meinung vertreten, dass der Niqāb, der Gesichtschleier, nur eine Tradition sei und keine islamische Pflicht darstelle. Im Oktober 2009 forderte Tantawi eine Studentin an der Azhar-Universität auf, den Niqāb abzulegen. Er tat dies jedoch in einer Sprache und mit einer anzüglichen Bemerkung, die eines muslimischen Gelehrten unwürdig sind. Er ordnete daraufhin an, das Tragen des Niqāb an allen Institutionen der Al-Azhar per Erlass zu verbieten. Wie gesagt, es folgen nicht alle sunnitischen Muslime der Azhar-Universität, und es gibt zahlreiche sunnitische Gelehrte, die eine andere Meinung als Scheich Khaled Omran vertreten. Es liegt am einzelnen Muslim, welche Institution oder welchen Gelehrten er als Autorität anerkennen und seinen Rechtsgutachten er folgen will. Daher ist die obige Aussage „Die Rechtsgutachten des Rates gelten für sunnitische Muslime als verbindlich“ zurückzuweisen, solange der Ausdruck „sunnitische Muslime“ nicht auf eine bestimmte Gruppe eingeschränkt wird. Im Beitrag eines anderen Gelehrten, Ahmad al-Kasasbeh, zum Thema Kleidung der muslimischen Frau und Verhüllung des Gesichts erörtert dieser die Meinungen sowohl der Befürworter der Gesichtsverschleierung als auch deren Gegner. Es heißt dort u. a.: „All diese prophetischen Überlieferungen weisen auf die Zulässigkeit hin, dass die Frau ihr Gesicht und ihre Hände unbedeckt hat, und dass es nicht Pflicht ist, sie zu bedecken. Vielmehr ist dies für sie erwünscht und Sunna, und der Mann hat seine Blicke von ihr abzuwenden.“ Erwünscht ist dies nach Meinung vieler Gelehrter, wenn die Gefahr von Versuchung besteht, mit anderen Worten: es steht der muslimischen Frau frei zu entscheiden, ob sie einen Niqāb tragen möchte oder nicht. Zurückzuweisen ist jedoch die genannte Meinung jener Gelehrten der Azhar, beim Niqāb handele es sich um eine bloße Tradition, die nicht religiös zu begründen sei und nicht in den Bereich der religiösen Regelungen falle, gleich ob vorgeschrieben, empfohlen, freigestellt oder unerwünscht.